Einer der Hauptdiskussionspunkte zur GoBD waren und sind die Anforderungen zur Zeitgerechtheit. Das Erfordernis der Zeitgerechtheit verlangt demnach, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Vorgängen und ihrer buchmäßigen Erfassung besteht. Die Zeitgerechtheit umfasst sowohl die zeitnahe Erfassung, als auch die zeitnahe Buchung. Dabei widerspricht es nach der Rechtsprechung des BFH dem Wesen der kaufmännischen Buchführung, sich zunächst auf die Sammlung von Belegen zu beschränken und erst nach Ablauf eines langen Zeitraums die entsprechenden Geschäftsvorfälle zu erfassen. Doch was bedeuten diese Vorgaben konkret?
Der nachfolgend verlinkte Beitrag aus der Reihe „Experten erläutern die GoBD“ erläutert das Thema im Detail. Das Autorenteam besteht derzeit aus folgenden Personen:
- Stefan Groß, Partner und Steuerberater bei Peters, Schönberger & Partner mbB
- Dipl.-Fw. Bernhard Lindgens, Bundeszentralamt für Steuern (Beiträge wurden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst)
- Bernhard Zöller, Geschäftsführer bei Zöller & Partner GmbH
- Thorsten Brand, Senior Berater bei Zöller & Partner GmbH
- Stefan Heinrichshofen, Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Peters, Schönberger & Partner mbB
Der Beitrag zum Thema Zeitgerechtheit ist der erste aus eine Reihe mehrerer geplanter Beiträge zum besseren Verständnis der GoBD. Diese Artikelreihe scheint notwendig, aber nicht weil die GoBD besonders komplex wäre, sondern weil die Gestaltungsmöglichkeiten, die das BMF dem Anwender erlaubt, nicht ausreichend bekannt zu sein scheinen. Diese Artikelserie soll daher dem Anwender das Planen, Implementieren und Betreiben ordnungsgemäßer, GoBD-konformer Lösungen erleichtern. Weitere Themen sind in der Planung und werden in den nächsten Wochen und Monaten hier hinzugefügt. Dazu gehören Themen wir Formatkonvertierung, E-Mail-Archivierung, ersetzendes Scannen etc. Gerne können uns Leser Hinweise auf Themen oder Begrifflichkeiten geben, die durch einen solchen Beitrag erläutert werden sollen. Eine kurze Nachricht über das Kontaktformular genügt.