Die Unveränderbarkeit ordnungsgemäß aufbewahrter Unterlagen ist schon seit Jahrzehnten eine Kernanforderung an ein DMS mit Archivierungsfunktionen. Die Unveränderbarkeit ist gesetzlich begründet: Nach § 146 Absatz 4 AO darf eine Buchung oder Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Mit der GoDB hat die Diskussion, was genau denn damit gemeint sei und wie ein System aussehen muss, wieder Futter bekommen, weil die GoBD sehr konkret Bezug nimmt auf diesen Aspekt unter anderem bei der Frage, ob das File-System für eine ordnungsgemäße Ablage ausreichend sei.
Sie planen ein DMS-Projekt oder befinden sich schon mittendrin? Dann stellt sich bei aller Euphorie um das bald „papierlose Büro“ häufig die Aufgabenstellung, dass Papierdokumente in größerem Umfang gescannt und in das zukünftige elektronische Archiv bzw. DMS-System überführt werden sollen. Dies können zum Beispiel Aktenordner, technische Zeichnungen, die Eingangsrechnungen oder auch der gesamte Papier-Posteingang des Unternehmens sein.
In den 90er und 2000er Jahren gab es in der Presse zahlreiche Hype-Phasen zum Thema Workflow: Workflow im DMS, Workflow als Bestandteil des Betriebssystems, Workflow in E-Mail-Systemen, Workflow überall. In den letzten Jahren ist es in der Presse scheinbar jedoch verdächtig still um diesen Begriff geworden – es gibt kaum Veröffentlichungen zum Thema Workflow. Ein toter Markt? Keine Projekte? Bei weitem Nein! Das Kind heißt heute BPM und es gibt viele Produkte, Lösungsansätze und Projekte im Markt. Doch was ist beim Workflow-/BPM-Einsatz zu beachten?
Die korrekte Bezeichnung dieser Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ist TR 03138. Die Bezeichnung RESISCAN deutet als einfach merkbares Wort auf den Anspruch der TR hin, dass nämlich hiermit eine Leitlinie für „rechtssicheres“ im Sinne von „rechtlich vertrauenswürdiges“ ersetzendes Scannen verfügbar sei.
Die aktuelle Version 1.0 wurde am 20.3.2013 auf der BSI Website veröffentlicht. Zur TR RESISCAN gehören das eigentliche Kerndokument sowie 5 normative oder informative Anlagen.
Dieses Interview erschien zuerst in der BIT-Ausgabe Nr. 7/2015.
Papier beherrscht in den meisten Unternehmen noch die Arbeitsabläufe, zumindest jedoch die Archive. Dies obwohl die meisten Dokumente heute elektronisch eintreffen, man denke nur an die E-Mail-Flut. Es gilt jedoch als sicher, dass eine Umstellung auf digitale Prozesse für Unternehmen jeglicher Größe und Branche überlebensnotwendig sein wird. Das Megathema „Digitale Transformation“ kann daher nicht von der Galerie aus betrachtet werden, sondern erfordert von jedem Unternehmen, weitere Schritte einzuleiten. Bernhard Zöller vom Beratungsunternehmen Zöller & Partner zeigt im Gespräch mit BIT, wo Unternehmen die wichtigsten Ansätze für den digitalen Wandel finden können.
Im Zeitalter von Smartphones und anderen mobilen Endgeräten mit Fotofunktion stellt sich zunehmend die Frage, inwieweit der fotografisch festgehaltene Beleg steuerrechtlich anerkannt wird. Vor allem seit über entsprechende „Scanner-Apps“ die Möglichkeit besteht, Belege komfortabel abzulichten und medienbruchfrei (etwa via spezieller App) an das Unternehmen zu übermitteln, stellt sich für Unternehmen die Frage der steuerlichen und insbesondere umsatzsteuerlichen Anerkennung der zugrunde liegenden, auf diese Art und Weise erzeugten elektronischen Belege. Den Maßstab hierfür bilden aktuell die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD).
Am 14. November 2014 sind die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – oder kurz GoBD – erschienen. Sie lösen die 1995 erschienenen Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) und die im Jahre 2001 für den elektronischen Datenzugriff hinzugekommenen Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) ab.
Eine grundsätzliche Frage, welche die Unternehmen beschäftigt, ist die Zulässigkeit von sog. Formatkonvertierungen für empfangene oder intern ursprünglich in einem anderen Format erzeugte Unterlagen sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen. Solche Konvertierungen können beispielhaft aus folgenden Gründen notwendig oder geboten sein:
Elektronische Signaturen sind geeignete Instrumente, das Vertrauen in den digitalen Dokumentenaustausch zu erhöhen, denn sie können eine hohe Authentizität und damit Beweiskraft für die Herkunft und den Inhalt digitaler Dokumente bieten. Es erscheint naheliegend, die Verwendung elektronischer Signaturen im DMS-Umfeld zu forcieren, um die Unversehrtheit archivierter Dokumente nachzuweisen und damit deren Beweiswert zu erhalten. Doch aufgepasst: Im DMS-Umfeld gelten andere Rahmenbedingungen als beim einfachen Dokumentenaustausch und es gibt bedeutende Nachteile, die gegen den Einsatz der elektronischen Signatur sprechen.
»Auch nach fünf SharePoint-Generationen erstaunliche Defizite«
Was typische Features aus dem Dokumentenmanagement betrifft, sieht Jürgen Rentergent, Senior Berater von Zöller & Partner, im ECMguide.de-Interview auch nach fünf SharePoint-Generationen noch erstaunliche Defizite wie fehlende Möglichkeiten für elektronische Postkörbe und E-Akten. Dass ECM-Drittsysteme diese Lücken füllen, wird mit den kommenden SharePoint-Cloud-Lösungen seiner Meinung nach schwieriger als bisher. Eine hybride Lösung aus SharePoint-Cloud und –Server-Betrieb betrachtet er aufgrund der unterschiedlichen Lösungsarchitekturen auch als wenig erstrebenswert.