Einfache elektronische Signaturen sind zum Beispiel E-Mail-Signaturen in Form textlicher oder bildlicher Absenderangaben. Hier wird eine Identität nur behauptet. Die Richtigkeit dieser Angabe ist nicht prüfbar. Eine solche Signatur ist bestenfalls ein Augenscheinsbeweis, hat daher im Zweifel keine Beweiskraft. Das Adjektiv „einfache“ soll abgrenzen zu den beiden anderen Varianten im deutschen Signaturgesetz, und zwar der fortgeschrittenen und der qualifizierten elektronischen Signatur.