Die Unveränderbarkeit ordnungsgemäß aufbewahrter Unterlagen ist schon seit Jahrzehnten eine Kernanforderung an ein DMS mit Archivierungsfunktionen. Die Unveränderbarkeit ist gesetzlich begründet: Nach § 146 Absatz 4 AO darf eine Buchung oder Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Mit der GoDB hat die Diskussion, was genau denn damit gemeint sei und wie ein System aussehen muss, wieder Futter bekommen, weil die GoBD sehr konkret Bezug nimmt auf diesen Aspekt unter anderem bei der Frage, ob das File-System für eine ordnungsgemäße Ablage ausreichend sei.
Der hier verlinkte Expertenbeitrag erläutert den Aspekt der Unveränderbarkeit aus der GoBD-Perspektive.