Inoffizielle, aber gebräuchliche Abkürzungen für die Zugriffskategorien der deutschen Finanzverwaltung auf steuerrelevante Daten nach § 146 Abs. 6 AO: Z1 beschreibt den unmittelbaren Zugriff auf die steuerrelevanten Daten der prüfrelevanten Anwendungssysteme (Zugriff direkt durch Außenprüfer an einem entsprechenden Prüfarbeitsplatz), Z2 den mittelbaren Zugriff (also zum Beispiel mit Hilfe des Anwenders) und Z3 den Zugriff durch Datenträgerüberlassung.