Die ordnungsgemäße Aufbewahrung und Sicherstellung der Reproduktionsfähigkeit bildlich oder inhaltlich unveränderter Unterlagen über die Dauer der Aufbewahrungspflicht.
WICHTIG dabei: Die Ordnungsmäßigkeit muss so dokumentiert sein, dass ein „sachverständiger Dritter“ die Einhaltung der Ordnungsmäßigkeit prüfen kann, ohne die technischen Details der Systemkomponenten verstehen zu müssen.