Der Begriff „Revisionssicherheit“ ist gesetzlich nicht verankert und es existiert keine offizielle Zertifizierung für „revisionssichere“ Archivsystemprodukte.
Man bezeichnet solche Systeme und Verfahren als revisionssicher, die den Anforderungen der §§ 146, 147 AO, §§ 239, 257 HGB sowie der GoBD vollständig entsprechen. Hier gehören vor allem eine gegen unzulässige Manipulation geschützte Aufbewahrung und die Sicherstellung der Reproduktionsfähigkeit über die Dauer der Aufbewahrungsfrist sowie die Dokumentation der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens zur Herstellung der Prüfbarkeit für Dritte. Statt „revisionssicher“ wäre die Formulierung „auf Ordnungsmäßigkeit prüfbar“ daher die bessere, aber vielleicht auch weniger griffige und daher weniger populäre Formulierung.