Bürgerliches Gesetzbuch. DMS-relevant durch den im § 126 BGB geregelten Urkundenbegriff, der die eigenhändige (also nicht durch technische Hilfsmittel wie Unterschriftenautomat oder Grafiktablett erfolgte) Unterschrift unter ein physisches Dokument (typischerweise Papier) erfordert. In vielen DMS-Projekten stehen aber nicht die zivilrechtlichen, sondern die handelsrechtlichen Aspekte im Vordergrund und für diese sind AO und HGB relevant, die unter bestimmten Bedingungen (Ordnungsmäßigkeit und Dokumentation) die ersetzende Speicherung auf elektronischen Medien zulassen.