Der Begriff der ordnungsgemäßen Aufbewahrung findet sich sehr häufig im kaufmännischen Aufbewahrungsrecht (HGB, AO). Er gilt aber inhaltlich ebenso in anderen Bereichen, in denen Unterlagen so aufzubewahren sind, dass sie über eine bestimmte oder unbestimmte Zeit noch inhaltlich oder bildlich unverändert reproduzierbar sind. Sehr häufig besteht die Anforderung, die Verfahren, mit deren Hilfe man die Ordnungsmäßigkeit herstellt, so zu dokumentieren, dass ein sachverständiger Dritter die Einhaltung der Ordnungsmäßigkeit aufgrund technisch-objektiver Kriterien beurteilen kann (im Unterschied zur „behaupteten“ Ordnungsmäßigkeit).
Sehr häufig findet man auch den Begriff der revisionssicheren Aufbewahrung, der synonym verwendet wird.